München. Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung – auch dann, wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. So haben das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 13 Sa 957/15) und das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 11 Ca 1836/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann seit 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht 2015 fand auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.