Die einen freuen sich das ganze Jahr darauf, die anderen machen in an den närrischen Tagen einen großen Bogen um die Karnevalshochburgen. Auf die Feiernden lauern rechtliche Fettnäpfchen. So droht eine Abmahnung, wenn man verbotenerweise am Arbeitsplatz Alkohol trinkt. Darüber informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de und beantwortet die wichtigsten Fragen:
Alkohol und die Krawatte des Chefs
Wahre Jecken gehen während der Karnevalstage verkleidet ins Büro. Aber: „Ein Recht auf Maskerade gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Viele Arbeitgeber hätten jedoch kein Problem mit kostümierten Mitarbeitern.
Verbietet der Chef es aber, dass Arbeitnehmer als Cowboy, Clown oder anderweitig verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen, müssen diese sich daran halten. Der Arbeitgeber kann andernfalls von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie nachhause gehen und sich umziehen, wenn die Kleidung nicht angemessen ist.
An Weiberfastnacht steht ein Ausstattungsstück besonders im Fokus: die Krawatte. Vor allem in den Karnevalshochburgen sind Krawatten regelmäßig Scherenangriffen von Kolleginnen ausgesetzt. Den Schlips vom Chef sollten sich Mitarbeiterinnen aber nur vornehmen, wenn sie sicher sind, dass er damit einverstanden ist. Hat der Chef es komplett verboten, dass Schlipse abgeschnitten werden, kann ein Verstoß dagegen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Auch Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber verbieten. Ob das im eigenen Betrieb der Fall ist, können Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nachlesen. Wer sich bereits im Büro alkoholtechnisch auf die Feier nach der Arbeit vorbereiten möchte, sollte sicher sein, dass der Arbeitgeber an Karneval beim Alkohol eine Ausnahme macht. Der Chef muss allerdings keine eindeutig betrunkenen Arbeitnehmer dulden. Er kann sie nach Hause schicken oder sogar abmahnen.
Wäre es da nicht besser, einfach gar nicht zur Arbeit zu gehen? Arbeitnehmer müssen sich in der Regel Urlaub nehmen, wenn sie über Fasching frei haben möchten. Ein Recht auf Urlaub an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag gibt es nicht. Es sind keine gesetzlichen Feiertage.
„Am Rosenmontag gelten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen“, stellt der Sprecher von anwaltauskunft.de klar. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zwar generell berücksichtigen. Er kann sie aber ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegensprechen. Ein solcher Grund kann auch sein, dass schon zu viele andere Kollegen schneller waren – und an den Karnevalstagen in Urlaub sind.
Unter bestimmten Umständen können Beschäftigte auch ohne Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben. „Wenn ein Unternehmen zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hintereinander allen Mitarbeitern vorbehaltslos frei gegeben hat, kann das als betriebliche Übung gelten“, sagt Rechtsanwalt Walentowski. Die Arbeitnehmer könnten dann auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag frei haben.
Eine Faustregel ist: Hat der Arbeitgeber drei Mal hintereinander an einem bestimmten Tag freigegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Regelung handelt. Das gilt nicht, wenn der Chef ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei dem freien Tag um eine Ausnahme handelt und die Beschäftigten nicht mit einer Wiederholung im nächsten Jahr rechnen können.
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