Der Chef hatte den kaufmännischen Angestellten zu einer Veranstaltung bei einer Partnerfirma geschickt. Am Abend eines der Veranstaltungstage stand Bowling auf dem Programm. Der Außendienstmitarbeiter ging hin, nahm Anlauf, rutschte aus, stürzte und kugelte sich dabei die linke Schulter aus. Das brachte ihm einen kurzen Aufenthalt im Krankenhaus ein, wo die Schulter unter Narkose wieder eingerenkt wurde – und einen Streit mit der Unfallversicherung. Die nämlich wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen.
Vor dem Sozialgericht Aachen argumentierte die Versicherung, bei dem Bowling-Turnier handele es sich um einen der privaten Freizeitgestaltung zuzurechnenden Programmpunkt und nicht um eine Betätigung, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers stehe. Dagegen meint der verletzte Angestellte, es habe sich um eine Pflichtveranstaltung im Rahmen seiner Arbeit gehandelt. Dem schlossen sich die Richter an.