München. In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, ging es um zwei Fragen: Rechtfertigt es eine fristlose Kündigung, wenn ein Mitarbeiter entgegen der Regeln häufig von seinem Dienstrechner aus ins Internet geht? Und darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf auswerten, um den Regelbruch zu beweisen?
Die Berliner Richter, an die sich der gefeuerte Mitarbeiter gewandt hatte, sagten in beiden Punkten Ja: Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Auch die fristlose Kündigung segneten sie ab.
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets vom Dienstrechner aus allenfalls in Ausnahmefällen und während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte ihm anschließend fristlos, weil herauskam, dass der Mitarbeiter innerhalb von 30 Arbeitstagen insgesamt rund fünf Tage privat im Internet verbrachte.