Weihnachten steht vor der Tür. Viele Unternehmer möchten jetzt Geschäftsfreunden eine Freude machen. Dabei sollten die Geschenke aber nicht zu üppig ausfallen, weil der Beschenkte sonst mit Compliance-Regeln in seinem eigenen Unternehmen in Konflikt kommen könnte.
In den Verhaltensregeln des VW-Konzerns etwa heißt es dazu: „Zuwendungen in Form von Geschenken, Bewirtungen und Einladungen sind in geschäftlichen Beziehungen weitverbreitet. Sofern sich diese Zuwendungen in einem angemessenen Rahmen halten und nicht gegen interne sowie gesetzliche Regelungen verstoßen, sind sie nicht zu beanstanden. Wenn solche Zuwendungen aber diesen Rahmen übersteigen und zur Beeinflussung von Dritten genutzt werden, kann das strafbar sein.“ Details dazu, was „angemessene Rahmen“ ist legen interne Regelungen fest. Der Schenkende muss sich also zunächst mal auf sein Gefühl verlassen.
Klarer ist der steuerliche Aspekt – der heute anders zu sehen ist als vor zwölf Monaten, wie Experten des auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis erläutern. Geschenke für Geschäftsfreunde sind bis zu einem Nettowert von 35 Euro Betriebsausgabe – so steht es im Einkommensteuergesetz. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom März 2017 schreckte alle auf: Denn das oberste Finanzgericht entschied, dass die Betriebsausgabe inklusive der Pauschalsteuer von 30 Prozent den Wert von 35 Euro nicht überschreiten darf. Da zudem noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen waren, und da die Kirchensteuer in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ist, hatte Ecovis damals geraten, dass das Geschenk für Geschäftsfreunde der Einfachheit halber 24,95 Euro nicht überschreiten darf.
„Dass diese Regelung total kompliziert ist, hat wohl jetzt auch die Finanzverwaltung eingesehen“, sagt Ecovis-Steuerberater Robin Große in Ahlbeck. „Sie erlaubt Unternehmern jetzt, dass sie die schon vor dem Urteil gültige Vereinfachungsregel anwenden können.“ Das bedeutet, dass Unternehmer 35 Euro netto pro Beschenktem pro Jahr als Betriebsausgabe absetzen können. Wichtig dabei, so Robin Große: „Als Schenkender sollten Sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent versteuern plus Soli und Kirchensteuer.“ Andernfalls müsste der Beschenkte selbst das Präsent versteuern. Doch „ein Geschenk ist nur dann ein echtes Geschenk, wenn Geschäftsfreunde den Wert nicht selbst versteuern müssen“, sagt Ecovis-Steuerberater Große.
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