München. Das geht nicht einmal in Kleinbetrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, entschied das Arbeitsgericht Aachen, vor dem die Mitarbeiterin gegen ihren Chef geklagt hatte.
Der Chef, ein niedergelassener Orthopäde, hatte die Frau ein Jahr zuvor teilzeit als Arzthelferin eingestellt und verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, er sei mit ihrer Arbeit außerordentlich zufrieden. Ihren Mann hatte er für Umbauarbeiten in der Praxis und seinem Privathaus engagiert – was zu einem offenbar heftigen Streit um die Bezahlung führte, der möglicherweise auch handgreiflich ausartete. Am Tag danach fand die Arzthelferin die Kündigung in ihrem Briefkasten.
Der Arzt behauptete, die Kündigung beruhe nicht auf sachfremden Gründen wie etwa den Vorkommnissen um den Ehemann der Klägerin. Doch selbst wenn dem so wäre, sei dies ohne Belang, da die Klägerin von allen Mitarbeitern als letzte im Betrieb eingestellt worden sei (Sozialauswahl bei Kündigungen). Hinzu komme, dass er den begründeten Verdacht habe, die Klägerin habe ihn zu Unrecht wegen Abrechnungsbetrugs bei der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt. Letztlich räumte der Chef aber schriftlich ausdrücklich ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Klägerin für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle spielte, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann der Mitarbeiterin mit dieser nicht weiter arbeiten möchte.