München. Jahrelang hatten sich die Raucher unter den Lagerarbeitern immer wieder zu Rauchpausen zurückgezogen, ohne dass sie diese Zeit nacharbeiten mussten oder sie vom Lohn abgezogen worden wäre. Als das Unternehmen schließlich Regelungen für Raucherpausen einführte, die Pausen per Stechuhr erfasste und diese Zeit nicht mehr bezahlte, forderte einer der Raucher vor Gericht, dass seine Raucherpausen weiterhin wie normale Arbeitszeit bezahlt werden sollten. Sein Argument: Diese Bezahlung sei zur "betrieblichen Übung" geworden. Damit scheiterte er auch in der für diesen Fall letzten Instanz, dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg.
Mal ging es um 44,41 Euro pro Monat (für 210 Minuten Raucherpause), mal um 20,30 Euro (96 Minuten), mal um 120,96 Euro (572 Minuten). Diese Summen hatte der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2119 Euro abgezogen, nachdem er in einer Betriebsvereinbarung die Mitarbeiter verpflichtet hatte, für Raucherpausen außerhalb der normalen Pausen an der Stechuhr auszustempeln. Dieses Geld forderte der betroffene Raucher vor Gericht ein, weil er meinte die "wilden" und bezahlten Raucherpausen seien zur "betrieblichen Übung", also eine Art Gewohnheitsrecht, geworden, aus der der Arbeitgeber sich nicht verabschieden könne.