Karlsruhe. Liegen die Reparaturkosten nach einem Unfall knapp über der Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden, darf nicht getrickst werden, um die Kosten so weit zu drücken, dass die Versicherung zahlen müsste. Das geht aus einem aktuellen Urteil (VI ZR 387/14) des Bundesgerichtshofs hervor. Vor allem darf nicht auf einen Teil der Reparatur verzichtet werden.
Im konkreten Fall war das Auto einer Frau bei einem Unfall beschädigt worden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 1600 Euro, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten 2973,49 Euro. Damit lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In der Regel ist dies der Fall wenn die Reparatur mehr als 30 Prozent teurer als die Wiederbeschaffung ist. Die Versicherung hätte also nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des demolierten Wagen bezahlen müssen.