Die Lieferketten in der Automobilindustrie sind bis ins kleinste Detail definiert und abgesichert – und trotzdem geschehen unerwartete Dinge, die plötzlich eine Änderung der Einsatzplanung des Personals erfordern. Wenn beispielsweise der Automobilzulieferer als Kunde sich bei seinen Prognosen verschätzt hat und eine bestimmte Ausstattungsvariante einen Nachfrageboom erlebt, braucht der Hersteller auch mehr spezielle Zulieferteile für diese Variante.
Und wenn der Zulieferer im Geschäft bleiben will, tut er gut daran, diese auch zu liefern. Eine Möglichkeit, solche Nachfragespitzen zu befriedigen ist oft Wochenendarbeit. Wann sie zulässig ist und wann nicht, erläutert Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht Beratungsunternehmen Ecovis in München:
Unter Wochenende versteht man die beiden Tage Samstag und Sonntag. Der Gesetzgeber jedoch arbeitet nicht mit dem Begriff Wochenende. Der Gesetzgeber verwendet zur Beschreibung der Tage der Kalenderwoche die Begriffe Werktage und Sonn- und Feiertage. Arbeitstage sind die Werktage.
Arbeitsfrei hingegen sind grundsätzlich Sonn- und Feiertage. Dass zu den Werktagen jedoch auch der Samstag gehört ist oftmals unbekannt. Da der Samstag ein ganz normaler Werktag ist, ist er aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht anders zu behandeln als beispielsweise ein Montag.