Wer Minijobber beschäftigt sollte seit Januar deren Arbeitszeit regeln. Ist im Vertrag nichts festgelegt, dann gelten jetzt automatisch 20, statt bisher zehn Stunden pro Woche. In Kombination mit dem Mindestlohn folgt daraus: Die Minijobber werden sozialversicherungspflichtig, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban in Regensburg.
Denn mit einer Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) will der Gesetzgeber die aktuell rund 6,8 Millionen Minijobber in Deutschland besser schützen. Für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, kann das teuer werden, warnt Haban.
Grundsätzlich müssten zwar Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Minijobber schriftlich festlegen. In der Praxis war das vielen Unternehmen zu umständlich. Daher galt noch bis Ende 2018: Wer die Arbeitszeit seiner Minijobber nicht regelte, beschäftigte sie automatisch zehn Stunden pro Woche. Diese fiktive Arbeitszeit war bislang unproblematisch, so der Rechtsanwalt. Bei einer zehn-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von damals noch 8,84 Euro musste der Arbeitgeber pro Monat mindestens 382,78 Euro vergüten. Somit blieb er unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.