Der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass einige Ziele der Musterfeststellungsklage gegen den VW-Konzern zu weit gefasst und daher unzulässig sein könnten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wollte erreichen, dass das Gericht feststellt, VW habe die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und schulde ihnen deshalb Schadenersatz. "Eben dies hält das OLG Braunschweig nach seinen aktuellen Hinweisen für nicht zulässig", sagen die Rechtsanwälte Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert von der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner.
Das OLG habe in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass sich "die Musterfeststellungsklage nicht auf die Feststellung von Ansprüchen – auch nicht dem Grunde nach – erstrecken sollte". Diese würden vielmehr erst später in Verfahren geklärt, die jeder Kläger einzeln führen müsste. "Nach der vorläufigen Ansicht des Senats geht die Klage also gerade in ihrem wichtigsten Feststellungsziel über das gesetzlich zulässige hinaus. Ob ein Schadenersatzanspruch gegen VW grundsätzlich besteht, wird das OLG Braunschweig daher aller Voraussicht nach überhaupt nicht klären", sagte Hoffmann.