Frankfurt am Main. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Rechtsstreit „Karmann gegen Karmann“ bei der Rückerstattung einer Summe in dreistelliger Millionenhöhe das Urteil zugunsten des Insolvenzverwalters der Karmann Betriebsgesellschaft gefällt. Der Frankfurter Insolvenzverwalter der insolventen Betriebsgesellschaft Wilhelm Karmann GmbH (WKG), Rechtsanwalt Ottmar Hermann, hatte die Besitzgesellschaft (WKO) Wilhelm Karmann GmbH & Co KG wegen verauslagter Umsatzsteuerzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2009 verklagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der WKO gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückgewiesen und der Revision des Insolvenzverwalters hiergegen stattgegeben. Damit wurde faktisch das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Osnabrück wieder hergestellt. Demnach muss die Karmann-Besitzgesellschaft die zuvor an sie geflossenen Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts in Höhe von damals rund 162 Millionen EUR an die WKG zurückerstatten. Aufgrund der aufgelaufenen Zinsen erhöht sich der Betrag auf etwa 170 Millionen Euro, der in Gänze in die Insolvenzmasse fließt.
„Ich freue mich über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die erneut die Qualität und Unabhängigkeit unserer Justiz bestätigt. Ich freue mich insbesondere darüber, dass wir den beteiligten Gläubigern dieses Insolvenzverfahrens demnächst eine namhafte Quote ausschütten können“, erklärt Hermann. Die WKO ist mit dem BGH-Urteil endgültig verpflichtet, die vom Finanzamt Osnabrück ausgeschütteten Gelder herauszugeben. Sie hat vor allem auch nicht die Möglichkeit, gegen diese Ansprüche des Insolvenzverwalters mit solchen Forderungen aufzurechnen, die ihr aus der möglichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt Osnabrück („Ausfallhaftung“) drohen. „Der BGH hat entschieden, dass die Gelder in vollem Umfange der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern zu stehen“, betont Hermann.