Als dem Mitarbeiter 2016 – nach fünf Jahren – der Dienstagwagen entzogen wurde, weil sein Arbeitgeber Verluste schrieb, klagte er dagegen beim Arbeitsgericht in Celle. Dort wurde er abgewiesen, weil in seinem Arbeitsvertrag die Klausel stand, die den Arbeitgeber „berechtigt, die Dienstwagengestellung jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers, zu widerrufen“. Da das Unternehmen Verluste schrieb, sei es also zum Widerruf berechtigt.
Die Landesarbeitsrichter sahen das anders. Da sich diese Klausel in mehreren Arbeitsverträgen des Unternehmens fand, handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die aber müssten bei einem so schwerwiegenden Eingriff erheblich konkreter formuliert werden. Diffus die „wirtschaftliche Entwicklung“ des Unternehmens zu nennen, sei zu willkürlich. Denn immerhin bedeutet der Dienstwagenentzug, dass der Mitarbeiter danach selbst ein Auto beschaffen muss. Zudem sei der Dienstwagen – ein 40.000 Euro teurer Audi Q5 – im Arbeitsvertrag unter dem Punkt „aufgeschlüsseltes Gehalt“ ausdrücklich erwähnt worden. Damit sei der Dienstwagen nicht irgendeine freiwillige Zusatzleistung, sondern „eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung“. Um diese Leistung an einen Widerrufsvorbehalt zu knüpfen bedürfe es „einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt“. Angesichts der Folgen für den Mitarbeiter sei hier also eine deutlich konkretere Definition der Gründe nötig, die zu einem Widerruf berechtigen.
Daher sprach das Landesarbeitsgericht dem Kläger den Anspruch auf einen Dienstwagen zu. Für die Dienstwagenlose Zeit muss das Unternehmen rund 7400 Euro Schadenersatz zu zahlen. Für jeden weiteren Monat ohne Dienstwagen nach der Gerichtsentscheidung sind 400 Euro fällig. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen das Urteil zu. (13 Sa 305/17)
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