München. Mit einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln nun entschieden, dass eine allgemeine Regelung zum Gläubigerschutz auch auf das Arbeitsrecht übertragbar ist: Wird Gehalt verspätet gezahlt, stehen dem Arbeitnehmer pauschal 40 Euro als Schadensersatz zu.
Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Bislang war umstritten, ob diese Regelung auf das Arbeitsrecht übertragbar ist. Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und – anders als die Vorinstanz – die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.