München. Ein Zusammenbruch von Opel würde viele Zulieferer erheblich in Mitleidenschaft ziehen. Christian Kessel, Leiter der Automotive-Gruppe der Frankfurter Anwaltskanzlei Bird & Bird, hat in jüngster Zeit Anfragen von verunsicherten Zulieferern bezüglich ihrer Rechte und Pflichten als Lieferant gegenüber dem Hersteller Opel erhalten. Laut Kessel ist ein Zulieferer im Allgemeinen zunächst in einer Vorleistungspflicht. Das heißt, er liefert die bestellten Teile, stellt dann eine Rechnung, und anschließend wird diese vom Autobauer beglichen. „Wenn in dieser Zeit der Hersteller in Insolvenz geht, hat der Zulieferer natürlich ein Problem“, so Kessel. Um sich davor zu schützen, können Zulieferer prüfen, ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. „Das ergibt sich aus § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn eine Gefährdung der Zahlungsansprüche gegeben ist.“
Diese liegt vor, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners angenommen werden kann. Ein Merkmal dafür ist der klassische Zahlungsverzug. Im Fall der Leistungsverweigerung „kann der Zulieferer quasi noch vor dem Werkstor von Rüsselsheim den beauftragten Spediteur anhalten und warten lassen, bis die Lieferung bezahlt ist“. Ziel solcher Aktionen könnte es sein, mit Opel bessere Zahlungsbedingungen auszuhandeln, also etwa nur gegen Vorkasse an den Hersteller zu liefern. „Das würde natürlich zu einem großen Cash-Problem bei Opel führen“, ist sich Kessel bewusst.
Er hält das Mittel jedoch für legitim, da der Hersteller weiterhin mit Teilen beliefert wird und die Bänder nicht stillstehen. Der Jurist sieht Opel auch in der Schadenersatzpflicht, wenn Zulieferer Vormaterialien eingekauft haben, auf denen sie wegen gekürzter Abrufe sitzen bleiben. Kessel ist sich auch im Klaren darüber, dass viele Maßnahmen zwar juristisch möglich sind, aber wegen des Kräfteverhältnisses zwischen Hersteller und Zulieferer nicht in Anspruch genommen werden können.