Seit Mitte des vergangenen Jahres gilt das neue „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“. Es hat die Regeln, nach denen Unternehmen mit dem Thema umgehen sollen, verschärft. Dass die Grenze, ab der Barzahlungen genauer unter die Lupe genommen werden müssen, von 15.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aspekt.
Unter anderem fordert der Gesetzgeber die Einrichtung eines Risikomanagements, wie ZDK-Experte Stefan Laing sagt. Das ist mit einem deutlich gestiegenen Aufwand verbunden. „Man will ja gesetzeskonform arbeiten. Aber die Anforderungen sind sehr hoch und bedeuten für den Handel hohen Aufwand – insbesondere für kleinere Betriebe“, sagt Laing. „Ich habe mal mit einem Händler gesprochen, dem ein kleinerer Betrieb gehörte“, erinnert er sich. „Er hatte sich für die Erstellung eines Risikomanagements zwei Tage lang eingeschlossen.“ Teil des Risikomanagements ist zudem, dass Mitarbeiter, die in geldwäscherelevanten Bereichen tätig sind, fortgebildet werden müssen.
Neu ist ebenfalls, dass nach dem neuen Gesetz nicht nur die Personalien bar zahlender Kunden aufgezeichnet werden müssen, sondern auch von Personen, denen Händler ein Auto für mehr als 10.000 Euro in bar abkaufen. Das kann zu ganz neuen Herausforderungen führen, wenn beispielsweise der Händler für den Autoankauf zum Eigentümer kommt. „Dann muss ich in der Privatwohnung den Personalausweis kopieren“, sagt Laing. Doch einen Kopierer wird man in dem Fall kaum zur Verfügung haben. „Da stellt sich die Frage: Reicht auch ein Digitalfoto? Das ist rechtlich noch nicht geklärt.“