So wird für die Beendigung der Vertragsbeziehung häufig eine deutlich kürzere Kündigungsfrist vorgesehen, regulär sind zwei Jahre. Nur sehr selten gibt es ein Angebot für eine Kompensation wegen vorzeitiger Beendigung, die aber notwendig ist. Dass dem Händler ein Ausgleichsanspruch zusteht, wird nicht mehr infrage gestellt. Regelmäßig werden Beträge zwischen 500 und 2500 Euro pro verkauftem Fahrzeug im Durchschnitt der letzten drei Jahre vom Hersteller in Ansatz gebracht.
Allerdings verlangt der Hersteller im Gegenzug häufig die Übersendung von Kundenadressen, wobei größte Vorsicht geboten ist: Der Ausgleichsanspruch bezieht sich nur auf Neuwagen, also besteht auch nur ein Anspruch auf Überlassung dieser Kundenadressen. Oft wird die Zahlung aber nicht nur von der Übermittlung der Kundenadressen abhängig gemacht, sondern es wird auch verlangt, dass der Händler diese Kunden nicht mehr kontaktiert. Das lässt sich mit der gesetzlichen Regelung aber nicht begründen. Zudem ist es inakzeptabel, weil die Kunden auch Werkstattkunden sind.
Bei Neufahrzeugen besteht einRücknahmeanspruch zum Einkaufspreis. Es gibt keinen Rechtsgrund, sich auf Reduzierungen einzulassen, solange das Auto keinen Schaden hat. Bei einer kurzfristigen einvernehmlichen Beendigung des Servicevertrags sind für eine Kompensation die entgangenen Deckungsbeiträge maßgeblich, zumal nur selten ein Ausgleichsanspruch (für Ersatzteilkunden) in Betracht kommt. Für die Rücknahme der Ersatzteile setzt die Rechtsprechung Eckpunkte: Das Ersatzteil muss neu, unbenutzt und originalverpackt sein, das Alter spielt keine Rolle. Vom Einkaufspreis dürfen höchstens zehnProzent für Handlingkosten abgezogen werden, sofern dies im Vertrag steht. Sieht der Vertrag einen höheren Abzug vor, gilt der Einkaufspreis, weil eine derartige Klausel unwirksam ist.
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