Fünf Seiten umfasst die Anweisung, mit der das Bundesfinanzministerium die Details für die Kassennachschau konkretisiert (BMF 29.5.2018). Anders als bei einer Betriebsprüfung kann ein Finanzbeamter unangekündigt in jedem Betrieb mit Bargeldkasse erscheinen und die Kasse prüfen.
Uhrzeit: Der Amtsträger darf die Geschäftsräume "während der üblichen Geschäftszeiten" betreten – allerdings auch außerhalb dieser Zeiten, falls dann im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Beispiel: Das Autohaus öffnet um neun Uhr. Der Finanzbeamte schaut um 8.30 Uhr durchs Schaufenster und sieht, dass im Autohaus schon gearbeitet wird. Er kann sofortigen Einlass verlangen (Randziffer 3).
Ausweispflicht: Der Amtsträger hat sich auszuweisen. Sollte der Geschäftsinhaber abwesend sein, kann der Prüfer den Kassensturz und den Zugang zum Kassensystem von Personen verlangen, "von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen" (Rz. 4).
Heimliche Beobachtung: Der Prüfer darf auch erst mal "heimlich" die Kassen und deren Handhabung beobachten. Zu diesem Zeitpunkt ist er noch nicht zur Vorlage eines Ausweises verpflichtet. Wenn sich also jemand länger in der Nähe der Kasse auffällig verhält, muss es sich nicht unbedingt um eine Person mit kriminellen Absichten handeln – es könnte auch ein Finanzbeamter sein. Einen schriftlichen Bescheid zur Duldung der Nachschau gibt es nicht, der Prüfer fordert den Kassenmitarbeiter mündlich dazu auf, das Geld vorzuzählen. Er kann außerdem verlangen, dass ihm alle Einzeldaten auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden (Rz. 5).
Betriebsprüfung: Der Amtsträger darf Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren. Kommt ihm etwas merkwürdig vor, kann er nahtlos zu einer Betriebsprüfung übergehen (Rz. 6).
E-Mail: [email protected]
www.gesierich.de