Bonn. Die „ruinösen Risiken“ aus Leasinggeschäften sind für Axel Koblitz, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands ZDK, vergleichbar mit Warentermingeschäften: „Am Ende kann hier wie dort der Verlust von Haus und Hof stehen.“ Vier Jahre hatten die Wettbewerbshüter des ZDK vor Gericht mit der VW-Leasinggesellschaft darüber gestritten, wer die Restwertrisiken aus Leasingverträgen tragen muss. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof – und der gab jüngst dem Hersteller recht. Das oberste deutsche Gericht bestätigte damit, dass VW die Händler bei Abschluss eines Leasingvertrags verpflichten darf, Rückläufer zu einem vorher festgelegten Restwert anzukaufen. Gleich nach dem Urteil hatte Koblitz angekündigt: „Wir werden weiter gegen unseres Erachtens unzulässige Vertragsklauseln vorgehen, so viel ist sicher.“
Für den Kölner Branchenanwalt Christian Genzow hat es der BGH geschafft, mithilfe einer „überraschenden Rechtskonstruktion“ ein ganz wesentliches Thema auszuklammern – nämlich die zentrale Frage, ob der schon bei Beginn des Leasingverhältnisses festgelegte Restkaufwert noch Bestand haben kann, wenn sich wesentliche Parameter verändern. „Wenn der Händler mit zu hohen Restwerten ein zu hohes Risiko eingeht, dann ist er selbst schuld“, beschreibt Genzow die Logik des Richterspruchs. Zudem sei kartellrechtlich relevant, welchen Status der Händler in den Leasinggeschäften hat – das heißt konkret, ob er als Vermittler oder als Vertragshändler agiert. Diese Frage war für den BGH jedoch nicht relevant.
Genzow hält dies aus folgendem Grund für falsch: Da die VW-Partner anders als der übliche Vermittler ein wirtschaftliches Risiko – nämlich die Rückkaufverpflichtung des Leasingfahrzeugs – übernehmen müssen, werden sie kartellrechtlich wie Vertragshändler behandelt. „Für den Vertragshändler ist aber eine Preisbindung grundsätzlich unzulässig und führt zur Nichtigkeit aller vertraglichen Vereinbarungen“, sagt Genzow. „Es bleibt daher für Leasingunternehmer weiterhin ein ,Ritt auf der Kanonenkugel‘, ob die gesamte Vereinbarung vielleicht doch kartellrechtlich zu beanstanden ist – mit der Folge, dass sämtliche Verträge aus kartellrechtlichen Gründen nichtig sind.“