Mönchengladbach. Das Landgericht Mönchengladbach hatte Anfang des Jahres die Restwertgarantie- Klausel der Opel-Bank-Tochter GMAC Leasing für unwirksam erklärt (AZ: 3 O 265/09). Ein privater Leasingnehmer, der gegen diese Klausel geklagt hatte, bekam Recht. Er sollte zum Vertragsende den Differenzbetrag zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Rücknahmewert zahlen. Der von der Leasinggesellschaft kalkulierte Rücknahmewert hatte sich als unrealistisch erwiesen und das Fahrzeug war zum Ende der Laufzeit trotz pfleglicher Behandlung weniger wert. "Die Richter rügten, dass GMAC die Leasingkunden auf diese Gefahr nicht hingewiesen hatte“, sagt Tobias Goldkamp, Rechtsanwalt aus Neuss.
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf läuft gegen das Urteil aus Mönchengladbach derzeit noch ein Berufungsverfahren, die Urteilsbegründung könnte aber für ähnliche Fälle herangezogen werden. Und der Vorgang ist kein Einzelfall. Allein gegen die Opel- Bank laufen noch fünf weitere Verfahren vor Gericht, insgesamt hat Rechtsanwalt Goldkamp 21 Fälle gegen GMAC auf dem Tisch. Auch mit Verträgen der Toyota Leasing GmbH gibt es Probleme – von sieben strittigen Fällen werden bereits zwei vor Gericht verhandelt. Kläger sind sowohl private als auch gewerbliche Leasingnehmer. "Am Ende der Laufzeit wird Restwertleasing meist problematisch“, weiß Goldkamp. Denn beim Restwertleasing liegt – im Gegensatz zum Kilometerleasing – das Vermarktungsrisiko beim Leasingnehmer. "Mein Eindruck ist, dass Restwertleasing eher Privatpersonen und Unternehmen mit sehr kleinen Fuhrparks angeboten wird“, sagt Goldkamp. "Diese Zielgruppe hat meist wenig Erfahrung. Die Leasinggesellschaften wissen genau, dass sich Großunternehmen auf Restwertleasing kaum noch einlassen.“