München. Nicht jede Werkstatt darf mit Logo und Namen eines Herstellers werben. Das Thema beschäftigt immer wieder die Justiz. Eine aktuelle Entscheidung zeigt die Grenzen.
In dem Urteil vom 25.5.2016 (AZ: 2 U 514/15) macht das Thüringer Oberlandesgericht deutlich, dass die Verwendung des vollständigen Markenlogos an der Gebäudefassade, auf einem Pylon oder auf dem Briefbogen durch ein Autohaus, das nicht Vertragspartner ist, irreführend sei. Damit werde dem Publikum suggeriert, dass das Autohaus eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller habe. Hier sieht das Gericht die Grenzen der erlaubten zurückhaltenden Benutzung des Markennamens als überschritten. Selbst leichte farbliche Abweichungen bei den Logos machen dabei keinen Unterschied. Auch in diesem Fall gehe der Verbraucher von einer besonderen vertraglichen Verbindung zum Hersteller aus, hieß es.