Düsseldorf. Die Renault-Bank hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Niederlage einstecken müssen. Die Richter gaben einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Diese hatte moniert, dass das Institut in seiner Werbung nicht darauf hingewiesen hatte, dass sich die angepriesenen Zinsen ändern können. Bei Wiederholung droht nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (Az. I – 20 U 145/14).
In der Werbung hatte es unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht sparen Spaß" geheißen, man bekomme "vom ersten Cent bis zum letzten Cent" der Geldanlage "1,5 Prozent Zinsen pro Jahr". An anderer Stelle hatte sich die Bank aber vorbehalten, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend, weil beim Kunden der Eindruck entstehe, er erhalte mindestens für ein Jahr 1,5 Prozent Zinsen. Zudem monierte sie, dass in der Werbung eine wesentliche Information fehle.
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf im vergangenen Jahr noch entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes nicht nötig sei, weil der Verbraucher wisse, dass dies bei Tagesgeld so üblich sei (Az. 37 O 2/14). Das Oberlandesgericht sah dies in zweiter Instanz nun aber anders.