München. Digitalisierung, Vernetzung, Industrie 4.0 – diskutiert werden diese Themen meist unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten. Aber sie bringen auch eine massive Veränderung der Arbeitswelt mit sich, die in den Arbeitsverträgen berücksichtigt werden muss.
Die neue Flexibilität erfordert nicht allein zusätzliche Regelungen in den Arbeitsverträgen, sondern auch mehr Disziplin. Auch beim mobilen Arbeiten müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und verbindliche Arbeitszeitregelungen eingehalten werden, betont Rolf Kowanz. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Eversheds Deutschland LLP erläutert: „Nach Dienstschluss muss ein Arbeitnehmer über Laptop oder Smartphone beispielsweise nur dann erreichbar sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist, etwa in Form von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdiensten.“
Umgekehrt gelte: „Wenn sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht zur Arbeitsleistung bereithalten muss, sollten er und der Arbeitgeber darauf achten, dass mobile Arbeitsmittel nach Arbeitsschluss abgeschaltet bleiben.“