Werden Fahrzeuge an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land geliefert, muss dessen Unternehmereigenschaft (USt-ID-Nummer) und die Lieferung in das andere EU-Land nachgewiesen werden. Fehlen Angaben oder stellen sich Teile davon als unkorrekt heraus, streicht das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung.
Ganz so einfach ist die Streichung aber künftignicht mehr, wie sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs ergibt (BFH 26.9.2019, V R 38/18). Steht bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort in dem anderen EU-Land versandt wurden, darf die Steuerbefreiung nicht am fehlenden Belegnachweis scheitern. Das Finanzamt kann auch nicht die Unternehmereigenschaft des Empfängers dadurch infrage stellen, dass es behauptet, es handle sich um eine „Briefkastenfirma“.
Achtung: Das Urteil ist noch nicht endgültig. Erst muss noch geprüft werden, ob der Unternehmer – den es im konkreten Fall zweifelsohne gab – tatsächlich auch der Abnehmer der Autos war, oder ob die Autos in Wahrheit an Privatleute geliefert wurden. Zudem gilt ab 2020 eine Gesetzesverschärfung bei Kfz-Exporten: Die USt-IDNummer des Empfängers muss korrekt sein, ebenso die zusammenfassende Meldung (ZM). Trifft eines davon nicht zu, entfällt die Umsatzsteuerfreiheit (§ 18a, 4 Nr. 1b UStG).
Beispiel: Ein Kfz-Händler aus Köln liefert in diesem Jahr Gebrauchtwagen für 100.000 Euro netto umsatzsteuerfrei an ein Unternehmen in Frankreich. Es ist zwar ein echtes Unternehmen, aber die USt-ID-Nummer des Franzosen ist falsch. Oder der Kölner Händler gibt keine oder eine falsche ZM ab: In beiden Fällen fällt die Umsatzsteuerfreiheit weg und der Händler muss knapp 16.000 Euro Umsatzsteuer nach zahlen.
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