Gegenstand der Klage eines Škoda-Fahrers, die am 9. Januar 2019 den BGH beschäftigen wird, ist allerdings nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern ein Minderungsanspruch. Er fordert von seinem Autohändler wegen Wertverlusts 5500 Euro zurück, was einer Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent entspricht. Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH wird mit Sicherheit eine Signalwirkung haben. Allerdings ist der Sachverhalt nicht geeignet, alle mit der Abgasaffäre verbundenen Rechtsfragen zu klären, zumal die Motorsoftware bei dem Fahrzeug im Einverständnis mit dem Kläger aktualisiert worden war.
Beim OLG Dresden war die Klage am mangelnden Nachweis einer Wertminderung gescheitert. Der BGH wird sich zuvor auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Autohändler überhaupt haftet. Wenn es sich nämlich bei dem Händler nicht um einen Retailbetrieb des Autoherstellers handelt, hat der Händler das Fahrzeug verkauft, ohne von der Abgasmanipulation zu wissen.