Karsruhe/Bonn. In der Folge musste ein Händler einer Frau, deren Gebrauchtwagen aufgrund eines Produktionsfehlers rostete, knapp 2159 Euro Reparaturkosten erstatten. In den Vorinstanzen hatte zunächst die Frau, später der Händler Recht bekommen. Der ZDK betonte, dass eine Reduzierung der Verjährungsfrist branchenübergreifend üblich sei. Zudem hat er die von ihm empfohlenen AGB überarbeitet, um das Problem zu beheben. Händler sollten ihre AGB umgehend aktualisieren. Branchenanwalt Christian Genzow sagte, dass durch die Entscheidung nur die eine Klausel ihre Wirkung verliere, nicht die gesamten AGB. Dadurch sei bei den Kaufverträgen, in denen die alten Bestimmungen verwendet wurden, die Frist jetzt auf zwei Jahre verlängert. Der Bundesverband freier Kfz-Händler erklärte, man habe die eigenen Vertragsformulare nochmals geprüft und sei überzeugt, dass sie „auch für einen durchschnittlichen Käufer verständlich und nachvollziehbar sind“.
Verjährungsfrist missverständlich
BGH sieht Lücke in gängigen Gebrauchtwagen-AGB
Die vom ZDK bislang empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gebrauchtwagenverkauf haben eine Lücke. Denn seit einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gilt die Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr nicht mehr. In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VIII ZR 104/14 befindet der BGH, dass die entsprechenden Ausführungen missverständlich sind. Weil sich zwei Stellen widersprechen, könne ein „durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde“ den Regelungen nicht entnehmen, ob er ein oder zwei Jahre Zeit habe, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, erklärte der BGH.