Genf. Die Neufassung wird in der Autobranche unterschiedlich interpretiert. Denn während des hochautomatisierten Fahrens muss der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht permanent überwachen. Nur wenn ihm das System Gefahr im Verzug meldet, soll er übernehmen müssen. Die Juristen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) haben hier einen Konflikt mit § 1 der Straßenverkehrsordnung ausgemacht, der vom Fahrer „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ fordert. Auch das Haftungsrecht wird tangiert: Der Fahrzeugführer ist für einen Verkehrsverstoß nur haftbar, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das ist heute zweifellos der Fall, wenn er während der Fahrt Zeitung liest. Im Auto von morgen ist das anders: Die Technik des vollautomatisierten Fahrens soll dem Lenker ja gerade fahrfremde Tätigkeiten ermöglichen. Dann aber, so urteilen die BASt-Experten, könne er bei der Fahrzeugführung gar nicht mehr schuldhaft handeln. Sollte dennoch etwas schiefgehen, kommen bei diesem Automatisierungsgrad außer höherer Gewalt nur zwei Auslöser in Betracht: der andere Verkehrsteilnehmer oder die Technik. Bei allen Automatisierungsgraden unterhalb des vollautomatisierten Fahrens könnte immer auch eine Fehlbedienung ursächlich für eine Regelverletzung sein. Experten befürchten daher, dass durch bis ins Kleinste ausformulierte Betriebsanleitungen dieser Teil der Produkthaftung dem Fahrer aufgedrängt wird. Im Kraftfahrt- Bundesamt wird schon erwogen, die Betriebsanleitung zum festen Bestandteil der Homologation zu machen.
Wiener Abkommen
Beschränkte Haftung
Für Ingenieure hat automatisiertes Fahren schon konkrete Gestalt angenommen. Jetzt zieht die Legislative nach: Die Unterzeichnerstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr haben einer Änderung des § 8, Absatz 5, zugestimmt. Dieser schreibt vor, dass jeder Fahrzeugführer sein Fahrzeug „unter allen Umständen beherrschen“ können muss. Durch die nun erfolgte Änderung gilt dies künftig auch als gewährleistet, wenn das Assistenzsystem jederzeit abschalt- oder übersteuerbar ist. Für ein nicht abschaltbares System genügt eine ECE-Regelung, die die Arbeitsteilung zwischen Fahrer und System sowie deren technische Absicherung genau definiert.