GmbH-Autos und Arbeitnehmer-Autos: Hier kann der Kunde – selbst wenn er Silvester kauft – noch volle 20 Prozent Sonderabschreibung geltend machen, sofern sein Eigenkapital Ende 2017 maximal 235.000 Euro betragen hat.
Die Sonderabschreibung ist nur bei überwiegend betrieblich genutzten Autos möglich. Fahrzeuge einer GmbH sowie Dienstwagen von Arbeitnehmern gelten per Definition als vollständig betrieblich genutzt. Bei anderen Unternehmen könnte die Sonderabschreibung bei über 90-prozentiger betrieblicher Nutzung etwa für Lieferwagen oder Lkw in Betracht kommen.
Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater: Dieser Personenkreis macht in aller Regel keine Bilanz, sondern eine „Einnahmenüberschussrechnung“. Bei dieser Art der Gewinnermittlung ergeben sich zwei interessante Ansatzpunkte. Es kommt nämlich hier nur auf Zahlungszufluss und -abfluss an. Daher kann etwa ein Zahnarzt eine bis zum 31.12.2018 bezahlte Leasing-Sonderzahlung in voller Höhe von seinem Gewinn des Jahres 2018 abziehen.Bei Freiberuflern bietet sich bei der Inzahlungnahme von Autos Folgendes an: Übergabe des Autos im alten Jahr, Auszahlung des Inzahlungnahmebetrags an den Kunden erst 2019. Dann kann der Freiberufler den Buchwert des alten Autos 2018 gewinnsenkend ausbuchen, muss den Verkaufserlös aber erst 2019 versteuern.
Allen Kunden mit Autoauslieferung gegen Jahresende ist zu empfehlen, ab Zulassung bis Silvester ein Fahrtenbuch zu führen, das die vollständige betriebliche Nutzung belegt. Dann muss für Dezember 2018 kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Wechsel von Ein-Prozent-Regel zum Fahrtenbuch und zurück ist bei Fahrzeugwechsel und Jahreswechsel immer möglich.
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